Beibehaltungsgenehmigung
Wer nicht im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung ist und eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, verliert automatisch die bestehende deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit. Dieses sollte jedoch vermieden werden.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) ist überarbeitet worden.
Demnach bräuchten Sie dann keine Beibehaltungsgenehmigung mehr, wenn Sie eine weitere Staatsbürgerschaft zur deutschen Staatsangehörigkeit annehmen wollen:
„Auch Deutsche, die eine zusätzliche Staatsangehörigkeit erwerben wollen, können ihre deutsche behalten – ohne aufwändiges Verfahren der Beibehaltungsgenehmigung. Eine erhebliche Erleichterung für Deutsche, die im Ausland leben und arbeiten.“
Das Gesetz soll im zweiten Halbjahr in 2024 in Kraft treten. Solange es aber noch nicht in Kraft getreten ist, brauchen Sie noch eine Beibehaltungsgenehmigung. Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/08/staatsangehoerigkeitsrecht_kabinett.html
Beibehaltungsgenehmigung – im Gesetz nachlesen
Vor der Beantragung der Doppelten Staatsbürgerschaft ist ein Antrag auf Beibehaltung bei der zuständigen Behörde in Deutschland oder Österreich zu stellen:
- § 25 Abs. 2 StAG für deutsche Staatsbürger
- § 28 Abs. 2 StbG für österreichische Staatsbürger
Hier sind die entsprechenden Passagen im Original:
§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
§ 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1.sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und soweit Gegenseitigkeit besteht der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2.es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit als zweite Staatsangehörigkeit zur bereits bestehenden Staatsbürgerschaft (Einbürgerung in Deutschland) finden Sie hier: Visa for Germany
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